OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2022, Az.: 5 LB 9/20

Eine Gemeinde (G) erhielt für die Anschaffung eines Löschfahrzeugs im Rahmen der nationalen Feuerwehrförderung eine Zuwendung vom Kreis (K). Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids verstieß G gegen mehrere Vergabeauflagen. Unter anderem führte G die Vergabe nicht öffentlich, sondern beschränkt auf fünf Anbieter durch. Des Weiteren erhielt einer der Bieter die Unterlagen vorab, sodass dieser ein Infoangebot abgeben konnte. K widerrief daraufhin 100 Prozent der Fördermittel unter Verweis darauf, dass mangels ermessenlenkender landesrechtlicher Vorgaben die Fördermittel bei schweren Vergabeverstößen voll gekürzt werden müssen. G legte nach erfolgloser Klage Berufung ein.

Die Berufung hatte Erfolg. Zwar hat G mehrfach gegen Vergabeauflagen verstoßen, jedoch hat K fälschlich angenommen, das ihm kein Ermessen hinsichtlich des „Wie“, sprich der Höhe der Rückforderung zusteht. K hätte vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hat die Behörde zu prüfen, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als die vollständige Rückforderung in Betracht kommt. Hierbei ist vor allem die Schwere der Vergabeverstöße zu berücksichtigen und inwieweit sie sich auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgewirkt haben.