OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2023, Az.: Verg 17/22
Im offenen Vergabeverfahren schrieb die Vergabestelle (VS) Nassbaggerarbeiten im Wasserinjektionsverfahren aus. Für die Arbeiten waren spezielle Baggerschiffe (sog. WI-Geräte) notwendig. Die VS forderte mindestens zwei funktionsfähige WI-Geräte. Zum Nachweis sollten die gültigen Schiffspapiere der Baggerschiffe beigefügt werden. Laut Baubeschreibung sollten die Papiere grundsätzlich zum Zeitpunkt der Angebotsgabe vorliegen. Ein Bieter (B1) besaß zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nur ein WI-Gerät, wollte jedoch ein weiteres Schiff entsprechend umbauen. VS beabsichtigte den Zuschlag B1 zu erteilen. Hiergegen wandte sich ein weiterer Bieter (B2), der bereits zur Angebotsabgabe zwei WI-Geräte hatte, mit einer Beschwerde.
Die Beschwerde blieb erfolglos. Ein Bieter müssen die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel grundsätzlich nicht bereits bei Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Es reicht aus, wenn die Mittel zum vereinbarten Leistungsbeginn vorliegen. Hierdurch sollen die Bieter davor geschützt werden, weitreichende Dispositionen bereits auf die bloße Vermutung der Zuschlagserteilung hin zu treffen. Eine abweichende Regelung muss der Auftraggeber klar und eindeutig mit den Vergabeunterlagen bekannt machen. Konkret hatte die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen formuliert, dass die WI-Geräte samt Nachweise „grundsätzlich bei Angebotsangabe“ vorliegen sollten. Aus dieser Formulierung wird hinreichend deutlich, dass Ausnahmen davon zulässig sind.