Ein Architektenbüro (A) wurde 2013 von einem Generalunternehmer (GU) mit Planungsleistungen für den Bau einer Flutbrücke beauftragt. Das von A unterbreitete Angebot in Höhe von 170.000 EUR nahm der GU nicht an. Stattdessen schickte er A einen Vertrag mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 162.000 EUR. A unterzeichnete den Vertrag nicht, erbrachte jedoch trotzdem die Leistung.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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