OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023, Az.: 27 U 4/22
Eine Vergabestelle (V) schrieb einen Rahmenvertrag für anwaltliche Beratungsleistungen mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts aus. V informierte den unterlegenen Bieter B erst nach Zuschlagserteilung darüber, dass er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte und daher den Zuschlag nicht erhalte. B rügte vor dem Landgericht erfolglos einen Verstoß gegen § 134 GWB und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der geschlossenen Rahmenverträge. Er legte Berufung ein und berief sich darauf, dass sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG nur durch Übersendung der Vorabinformation und der Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB sichergestellt werden kann.
Die Berufung blieb erfolglos. Die Vorschrift des § 134 GWB findet keine Anwendung auf Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes. Zum einen sieht § 46 Abs. 1 S. 1 UVgO eine nachgelagerte Information vor. Andererseits würde selbst die analoge Anwendung des § 134 GWB nicht zur Nichtigkeit führen. Im Oberschwellenbereich kann die Nichtigkeit allein nach § 135 GWB festgestellt werden. Es entsteht also ein Wertungswiderspruch, wenn die Nichtigkeit im Unterschwellenbereich allein aus einem Verstoß gegen § 134 GWB folgt. Des Weiteren fordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht zwingend die Gewährleistung von Primärrechtsschutz. Die Kompensation durch Schadensersatz im Sekundärrechtsschutz ist ausreichend.