Eine Bauherrin (B) beauftragte für den Umbau eines Dachgeschosses einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. B teilte A mit, dass ihr ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. A antwortete, dass er sich die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar 2014 freihält, sodass die Baumaßnahmen im März 2014 stattfinden können.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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