Ein Bauherr (B) und ein Bauunternehmer (U) schlossen einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Bauvertrag enthielt eine Klausel, die B dazu verpflichtete, Baustrom und Bauwasser zu stellen bzw. Kosten des U hierfür zu tragen.
Gern beraten wir Sie!
Gern beraten wir Sie!
Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:30 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linien 1 und 14
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)