Ein Bauherr (B) und ein Bauunternehmer (U) schlossen ein VOB/B-Hausbauvertrag über die Errichtung eines Bungalows. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des U hieß es, dass das Bauwerk nach Fertigstellung förmlich abgenommen wird. Die Leistung soll jedoch spätestens als abgenommen gelten, wenn B in das Haus einzieht. Im Oktober 2014 stellte U die Schlussrechnung und B bezog den Bungalow. Allerdings lehnte B die Abnahme wegen diverser Mängel ab. Im Jahr 2018 erhob U Klage auf Zahlung der Restvergütung in Höhe von 52.500 EUR. B berief sich auf Verjährung. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die Berufung.
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