Ein Verbraucher (V) hatte den Unternehmer (U) mit Elektroarbeiten beauftragt. Den Vertrag schlossen die Parteien mittels Fernabsatz, wobei U vergas, den V über sein Widerrufsrecht zu belehren. Fünf Monate nach Auftragsausführung widerrief V den Vertrag und verweigerte die Bezahlung der Vergütung. U erhob daraufhin Klage. Das Landgericht stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich jedoch, ob V Wertersatz leisten müsse.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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