Privates Bau- und Architektenrecht

Ein Bauherr (B) und ein Bauunternehmer (U) schlossen ein VOB/B-Hausbauvertrag über die Errichtung eines Bungalows. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des U hieß es, dass das Bauwerk nach Fertigstellung förmlich abgenommen wird. Die Leistung soll jedoch spätestens als abgenommen gelten, wenn B in das Haus einzieht. Im Oktober 2014 stellte U die Schlussrechnung und B bezog den Bungalow. Allerdings lehnte B die Abnahme wegen diverser Mängel ab. Im Jahr 2018 erhob U Klage auf Zahlung der Restvergütung in Höhe von 52.500 EUR. B berief sich auf Verjährung. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die Berufung.

Ein Wohnungsbauunternehmen (W) beauftragte einen Architekten (A) mit der Vollarchitektur einer Wohnsiedlung. Später zeigten sich auf dem über einer Fußbodenheizung verlegten Parkett Wölbungen. Ursächlich dafür war eine Überhitzung des Parketts, welches nicht für die Verlegung über einer Fußbodenheizung geeignet war. In dem ursprünglichen Angebot hatte A zwar ein anderes Parkett oder „ein vergleichbares“ ausgeschrieben. Allerdings vergaß A, sich mit der Temperaturbeständigkeit des angebotenen Fabrikates zu beschäftigen. Da sich die Parteien aus früheren gemeinsamen Bauvorhaben kannten, war W die grundsätzliche Temperaturproblematik bekannt. W verlangte mit seiner Klage Ersatz der Austauschkosten.