BGH, Urteil vom 02.06.2022, Az.: VII ZR 174/19

EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs.: C-261/20 (BaurechtInformationen März 2022)

Ein Ingenieur (I) und ein Bauherr (B) schlossen 2016 einen Ingenieurvertrag und vereinbarten ein Pauschalhonorar von 55.025 EUR. Nachdem I den Vertrag gekündigt hatte, legte er auf Grundlage der HOAI eine Schlussrechnung in Höhe von 102.935 EUR vor. Die offenen Restforderungen machte I anschließend gerichtlich geltend. Die Vorinstanzen verurteilten B jeweils zur Zahlung. Mit der Revision verfolgte B die vollständige Klageabweisung. B verwies dabei auf ein EuGH-Urteil (2019, Rs.: C-377/17), das die HOAI als europarechtswidrig erklärt hatte. Die weitere Anwendung der nationalen Vorschriften der HOAI würden seiner Ansicht nach zusätzlich einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB begründen.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH verweist ebenfalls auf ein Urteil vom EuGH (2022, Rs.: C-261/20). Danach sind die Gerichte im Streitfall nicht aufgrund Unionsrecht verpflichtet, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. Vorliegend ist die im Ingenieurvertrag vereinbarte Pauschalhonorarvereinbarung nach nationalem Recht unwirksam, da die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Ein Ausnahme nach § 7 Abs. 3 HOAI war nicht gegeben. Des Weiteren liegt kein Verstoß gegen § 242 BGB vor, da die Vorschriften im Verhältnis zwischen den Parteien weiterhin anwendbar sind. Eine unzulässige Rechtsausübung würde nur vorliegen, wenn die Anwendung  ein unzumutbares und unbilliges Ergebnis zu Folge hätte.