Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Objektplanungsleistungen für den Abbruch und den Neubau des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes. Der Vertrag enthielt folgende Formulierung: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik, beschrieben durch die VOB sind Vertragsbestandteil und -grundlage“.
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Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:30 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linien 1 und 14
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)