Privates Bau- und Architektenrecht

Ein Bauherr (B) beauftragte ein Bauunternehmen (U) unter Einbeziehung der VOB/B mit Elektroarbeiten für ein größeres Neubauvorhaben. Nach der Ausführung der Arbeiten im Untergeschoss forderte U den B förmlich zur Teilabnahme auf. Ein paar Wochen später schloss U die Arbeiten vom UG bis 2.OG ab und forderte B wieder zur Teilabnahme auf.

Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.

Ein Bauunternehmer (U) schloss mit einem Bauherrn (B) 2012 unter Einbeziehung der VOB/B einen Vertrag über den Neubau eines Bürogebäudes. Nach Abschluss erschienen die Leistungen mangelfrei, bis B im Jahr 2014 feststellte, dass das Dach undicht ist. Ab dem Zeitpunkt standen die Parteien über mehrere Jahre in Kontakt.

Eine Bauherrin (B) machte gegen einen Architekten (A) die Erstattung von zu viel geleisteten Abschlagszahlungen an ein Bauunternehmen (U) gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB geltend. B führte auf, dass A seine vertraglichen Pflichten bei der Rechnungsprüfung verletzt hätte. Konkret ging es um die Abgrenzung von Mengenabweichungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B und Ausführungsabweichungen nach § 3 Abs. 8 VOB/B.

Eine Bauherrin (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8. A stellte der B unter anderem einen Bauvertragsentwurf zur Verfügung, den diese als Vorlage für Verträge mit Bauunternehmen verwenden konnte. So geschah es auch. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B und einem Bauunternehmen stellte sich heraus, dass der Bauvertrag eine unwirksame Skontoklausel in Höhe von drei Prozent enthielt.

Ein Milchbauer (B) beauftragte ein Stahlbauunternehmen (U) mit der Errichtung eines Boxenlaufstalls. Der Vertrag enthielt keine Regelung darüber, dass die VOB/B als Ganzes einbezogen wird. B nutzte den Stall ab August 2015 ohne Beanstandungen, obwohl noch weitere Ertüchtigungsmaßnahmen von U durchzuführen waren. Im Dezember 2017 stellte U die Schlussrechnung.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Installation einer neuen Lüftungsanlage. Jedoch sollte die anschließende Wartung durch eine Drittfirma erfolgen und wurde U somit nicht übertragen. U schloss die Arbeiten 2002 ab. Nach einigen Jahren stellte B fest, dass die Lüftungsanlage falsch eingestellt war, wodurch es beim Betrieb der Anlage zu einem schädlichen Unterdruck kommt.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Sanierung seiner beiden Bäder. Als U die Arbeiten fertiggestellt hatte, gerieten die Parteien in Streit. B kündigte daraufhin den Vertrag. Auf die Schlussrechnung des U reagierte B ebenfalls nicht.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Objektplanungsleistungen für den Abbruch und den Neubau des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes. Der Vertrag enthielt folgende Formulierung: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik, beschrieben durch die VOB sind Vertragsbestandteil und -grundlage“.

Ein Verbraucher (V) hatte den Unternehmer (U) mit Elektroarbeiten beauftragt. Den Vertrag schlossen die Parteien mittels Fernabsatz, wobei U vergas, den V über sein Widerrufsrecht zu belehren. Fünf Monate nach Auftragsausführung widerrief V den Vertrag und verweigerte die Bezahlung der Vergütung. U erhob daraufhin Klage. Das Landgericht stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich jedoch, ob V Wertersatz leisten müsse.