Privates Bau- und Architektenrecht

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Installation einer neuen Lüftungsanlage. Jedoch sollte die anschließende Wartung durch eine Drittfirma erfolgen und wurde U somit nicht übertragen. U schloss die Arbeiten 2002 ab. Nach einigen Jahren stellte B fest, dass die Lüftungsanlage falsch eingestellt war, wodurch es beim Betrieb der Anlage zu einem schädlichen Unterdruck kommt.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Sanierung seiner beiden Bäder. Als U die Arbeiten fertiggestellt hatte, gerieten die Parteien in Streit. B kündigte daraufhin den Vertrag. Auf die Schlussrechnung des U reagierte B ebenfalls nicht.

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Objektplanungsleistungen für den Abbruch und den Neubau des Daches eines denkmalgeschützten Gebäudes. Der Vertrag enthielt folgende Formulierung: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik, beschrieben durch die VOB sind Vertragsbestandteil und -grundlage“.

Ein Verbraucher (V) hatte den Unternehmer (U) mit Elektroarbeiten beauftragt. Den Vertrag schlossen die Parteien mittels Fernabsatz, wobei U vergas, den V über sein Widerrufsrecht zu belehren. Fünf Monate nach Auftragsausführung widerrief V den Vertrag und verweigerte die Bezahlung der Vergütung. U erhob daraufhin Klage. Das Landgericht stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich jedoch, ob V Wertersatz leisten müsse.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit Erdbauarbeiten beauftragt. Nachdem U mit den Arbeiten begonnen hatte, übermittelte B noch die Bauge-nehmigung und die Auflagen. In den Auflagen war unter anderem die Einhaltung ei-nes Mindestabstands zum Nachbargrundstück des N und die Errichtung eines Berliner Verbaus angeordnet. U hielt sich nicht an die Auflagen und verletzte mit der Baggerschaufel halbseitig das gesamte Wurzelsystem des auf dem Grundstück des N befindlichen Baumes.

Ein Bauunternehmer (U) und ein Bauherr (B) schlossen einen BGB-Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten in 15 Rei-henhäusern. Für weitere kleine Zusatzauf-gaben rechnete U Stundenlohnarbeit in Höhe von 28.000 Euro ab. B verweigerte die Zahlung, woraufhin U Klage erhob. So-wohl die Klage als auch die Berufung wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von U geleistete Arbeit sowie der Vortrag vor Gericht nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wurde.

Ein Bauunternehmer (U) und ein Architekt (A) waren gemeinsam an einem Bauvorhaben beteiligt. Es stellte sich heraus, dass die Dacheindeckung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach und an den Balkondächern aufgrund von Undichtigkeiten Wasser eindrang. Grundlage für die Ausführung war ein von U erstell-ter Sondervorschlag, den A geprüft und freigegeben hatte. U beseitigte die Mängel u.a. unter Heranziehung eines Drittunternehmers und verlangte von A Gesamt-schuldnerausgleich in Höhe von 70 Prozent, ca. 210.000 EUR.

Ein Bauherr (B) und ein Generalunternehmer (GU) schlossen einen Bauvertrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Als B eine Nachtragsforderung des GU ablehnte, stellte dieser die Arbeit ein und kündigte den Bauvertrag aus wichtigem Grund. B kündigte den Vertrag ebenfalls aus wichtigem Grund, ohne die Wiederaufnahme zuvor anzuordnen oder eine Frist zu setzen.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit der Errichtung einer Klinkerfassade beauftragt. Nach Fertigstellung verlangte U die Abnahme und Vergütung. Aufgrund vermeintlicher Mängel verweigert B die Zahlung des Werklohns.

Eine Bauherrin (B) beauftragte für den Umbau eines Dachgeschosses einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. B teilte A mit, dass ihr ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. A antwortete, dass er sich die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar 2014 freihält, sodass die Baumaßnahmen im März 2014 stattfinden können.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner