OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022, Az.: 1 U 97/21
Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Erbringung von Dach- und Abdichtungsarbeiten beim Neubau einer Wohnanlage. U führte unter anderem die Abdichtungsarbeiten auf den Balkonen durch. Nach Fertigstellung der Arbeiten kam es zu diversen Feuchtigkeitsschäden. B verlangt von U einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz für die Feuchtigkeitsschäden. U berief sich auf die Fehler des zuvor tätigen Rohbauers, der Betonplatten mit Lunken (Hohlräumen) und einem Gegengefälle in Richtung der Wände anbrachte. B müsste sich die Fehler als Mitverschulden zurechnen lassen. Des Weiteren standen U auch keine Detailpläne zur Verfügung.
Das OLG stellte ein Mitverschulden des B nur in Höhe von 25 Prozent fest. Zwar wäre es Sache des B gewesen, dem U Detailpläne zur Verfügung zu stellen. Jedoch hat U die Arbeiten bewusst ohne ausgeführt und aktiv keine Pläne eingefordert. Allerdings können B das Gegengefälle sowie die Lunken in den Betonplatten nicht entgegengehalten werden, denn die Leistungen des verantwortlichen Vorunternehmers bilden lediglich die Grundlage, auf dem U dann seine Arbeiten erbringt. Demnach ist der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des B, sodass B kein weiteres Mitverschulden zuzurechnen ist. U hätte vielmehr die Vorleistung prüfen und ggf. Bedenken anmelden müssen.