OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022, Az.: 24 U 194/20

Ein Bauherr (B) und ein Bauunternehmer (U) schlossen ein VOB/B-Hausbauvertrag über die Errichtung eines Bungalows. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des U hieß es, dass das Bauwerk nach Fertigstellung förmlich abgenommen wird. Die Leistung soll jedoch spätestens als abgenommen gelten, wenn B in das Haus einzieht. Im Oktober 2014 stellte U die Schlussrechnung und B bezog den Bungalow. Allerdings lehnte B die Abnahme wegen diverser Mängel ab. Im Jahr 2018 erhob U Klage auf Zahlung der Restvergütung in Höhe von 52.500 EUR. B berief sich auf Verjährung. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die Berufung.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die AGB-Klausel ist unwirksam. Da sie ausnahmslos eine Abnahmefiktion bei Einzug regelt, blendet sie den rechtsgeschäftlichen Charakter der Abnahme aus. Mangels ausdrücklicher Erklärung lag mithin keine Abnahme vor und die Schlussrechnung wäre noch nicht fällig, folglich nicht verjährt. Allerdings kann sich der Verwender einer unwirksamen Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, da die Inhaltskontrolle ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners dient. Damit ist mit Erstellung der Schlussrechnung von einem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2014 auszugehen, sodass der Werklohnanspruch verjährt ist.

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