Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb.
Gern beraten wir Sie!
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Schenderlein Rechtsanwälte
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