OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021, Az.: 14 U 114/20

Ein Architekt (A) verlangte von der Stadt (S) Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Bauarbeiten im Dach- und Klempnerbereich wurden Ende 2010 abgenommen. Kurz darauf ließ S ohne Kenntnis oder Einbeziehung des A Betonplatten als Wartungswege auf dem Dach anbringen. Später stellt S im Bereich der Dämmung des Daches Mängel fest. Das Dach musste saniert werden und die hierdurch entstandenen Kosten rechnete S mit den Honoraransprüchen des A auf. A erhob daraufhin Zahlungsklage. Seiner Ansicht nach hatte S nicht konkret dargelegt, dass die Schäden durch eine fehlerhafte Planung seinerseits und nicht durch die nachträgliche Anbringung der Betonplatten entstanden sind. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der S.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Stadt trägt die Beweislast für die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche. Die Beweislast trifft zum einen die Darlegung, dass die aufgetretenen Schäden an der Dämmung des Daches durch eine fehlerhafte Planung bzw. Bauaufsicht seitens des Architekten verursacht wurden, als auch den Nachweis, dass nicht die von der Stadt nachträglich angebrachten Betonplatten für den Schaden verantwortlich seien. Diese Nachweise hatte die Stadt nicht erbracht. Vielmehr konnte der Architekt schlüssig darlegen, dass die Druckfestigkeit des verwendeten Materials ausreichend war und die Schäden aus der nachträglichen außerordentlichen Belastung durch die schweren Platten ohne vorherige Hinzuziehung des Architekten resultierten.