OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2022, Az.: 23 U 153/20

Ein Wohnungsbauunternehmen (W) beauftragte einen Architekten (A) mit der Vollarchitektur einer Wohnsiedlung. Später zeigten sich auf dem über einer Fußbodenheizung verlegten Parkett Wölbungen. Ursächlich dafür war eine Überhitzung des Parketts, welches nicht für die Verlegung über einer Fußbodenheizung geeignet war. In dem ursprünglichen Angebot hatte A zwar ein anderes Parkett oder „ein vergleichbares“ ausgeschrieben. Allerdings vergaß A, sich mit der Temperaturbeständigkeit des angebotenen Fabrikates zu beschäftigen. Da sich die Parteien aus früheren gemeinsamen Bauvorhaben kannten, war W die grundsätzliche Temperaturproblematik bekannt. W verlangte mit seiner Klage Ersatz der Austauschkosten.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Grundsätzlich muss ein Architekt die Temperaturbeständigkeit des verwendeten Fabrikats im Rahmen einer Vergleichbarkeitsprüfung mit dem ursprünglich ausgeschriebenen Material überprüfen. Ergeben sich Abweichungen muss der Architekt auf eine Temperaturbegrenzung der Fußbodenheizung hinweisen. Allerdings muss sich W ein Mitverschulden zurechnen lassen. Durch die jahrelange Zusammenarbeit und Kenntnis der Temperaturprobleme bei der Verlegung von Parkett war es primär Aufgabe des W, sich über die Anforderungen an das Parkett zu informieren und gegebenenfalls einen Fachplaner für die technische Lösung des Temperaturproblems hinzuzuziehen.

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