OLG Schleswig, Urteil vom 31.08.2022, Az.: 12 U 119/21

Ein Bauherr (B) und ein Bauunternehmer (U) schlossen einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Bauvertrag enthielt eine Klausel, die B dazu verpflichtete, Baustrom und Bauwasser zu stellen bzw. Kosten des U hierfür zu tragen. Später zeigte U eine Behinderung an. Ihm wurde von B über einen Zeitraum von ca. sechs Wochen kein Baustrom gestellt, sodass U eine extra gemietete Silojetanlage nicht nutzen konnte. Hierfür seien U Mietkosten in Höhe von 433,16 EUR angefallen. B verweigerte die Bezahlung. U erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die im Bauvertrag enthaltende Klausel ist unwirksam. Inhaltlich verstößt sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie verpflichtet den Bauherrn, Baustrom und Wasser zu liefern, ohne dafür eine Kompensation zu erhalten. Damit würde ihm zusätzlich auch das Risiko der Stilllegung der Baustelle aufgebürdet. Sie stellt somit eine Einschränkung der Leistung des Bauunternehmers dar. Dieser ist für den Erfolg verantwortlich und hat grundsätzlich auch den Baustrom und das Bauwasser bereitzustellen. Des Weiteren enthält sie einen für den privaten Bauherrn unkalkulierbaren Kostenfaktor.

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