BGH, Beschluss vom 03.08.2021, Az.: VIII ZR 329/19
Ein Hauptmieter (HM) hatte seine Wohnung untervermietet, da er aus beruflichen Gründen aus der Stadt weggezogen war. Zur Untervermietung war HM ursprünglich berechtigt. Jedoch widerrief der Vermieter (V) im Jahr 2017 die Untermietererlaubnis. Als HM beabsichtigte, wieder in die Wohnung einzuziehen, kündigte er das Untermietverhältnis unter Verweis auf den Widerruf ordentlich zum 31.10.2018. Da sich der Untermieter (UM) weigerte, auszuziehen, klagte HM auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht hatte HM jedoch keinen Erfolg. Daraufhin legte er Revision ein.
Die Revision des HM hatte keinen Erfolg. Der Kündigungstatbestand des § 573 I BGB sei von gleichem Gewicht wie die in § 573 II beispielhaft ausformulierten berechtigten Interessen. Daher könne ein berechtigtes Interesse nur geltend gemacht werden, wenn dieses ebenso schwer wiege, wie die in § 573 II Nr.1 – 3 aufgeführten. Ein solches Interesse konnte HM nicht aufzeigen. Er hatte nicht geltend gemacht, dass er die Wohnung wieder selbstnutzen möchte. Es fehle HM somit an einem konkreten Rückkehrwillen. Das allgemeine Interesse, die Wohnung möglicherweise in Zukunft nutzen zu wollen, sei für eine Kündigung nach § 573 I BGB nicht ausreichend.