AG München, Urteil vom 13.10.2021, Az.: 417 C 7060/21

Ein Mieter (M) wohnte seit 2009 in einer Wohnung des Vermieters (V). Im Mietvertrag war unter anderem folgende Regelung vereinbart: „Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Der V hatte noch im Jahr 2009 die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft genehmigt. Im Jahr 2020 fand V heraus, dass M Teile der Wohnung über verschiedene Internetplattformen für 45,00 EUR pro Person und Nacht Touristen anbot. Da er einer solchen gewerblichen Nutzung nicht zugestimmt hatte, mahnte er M ab. Dieser vermietete die Wohnung trotzdem unerlaubt weiter, woraufhin V den Mietvertrag fristlos kündigte.

Die Klage des M hatte keinen Erfolg. Die fristlose Kündigung des V war berechtigt. Entgegen der Meinung des M, es sei ihm von Anfang an erlaubt gewesen, eine Wohngemeinschaft zu gründen, steht ihm kein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu. M hat sich durch eine weitere Untervermietung trotz Abmahnung bewusst über den Willen des V hinweggesetzt. Dies ist eine erhebliche Verletzung der Rechte des V. Im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs.1 BGB überwiegt das Interesse des V. Ein wichtiger Grund nach §§ 549 Abs.1, 543 Abs.1 S.2 BGB liegt damit für den V vor, er ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

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