AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022, Az.: 92 C 2541/21

Ein Eigentümer (E) vermietete seine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz an einen Mieter mit Hybrid-Fahrzeug. Am 24.08.2021 beschloss die Eigentümerversammlung, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage untersagt werden soll. Grund für das Verbot war, dass der Brandverlauf eines E-Autos erheblich von dem eines Verbrenners abweiche. Zudem könne ein solcher Brand nicht allein mit dem Löschschaum der Feuerwehr gelöscht werden. Vielmehr müsse das E-Auto in einen Container gezogen werden, um dort auszubrennen. E wandte sich mit seiner Klage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung
Die Klage hatte Erfolg. Der angegriffene Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG gibt jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dieser individuelle Anspruch läuft durch den vorliegenden Beschluss der Eigentümerversammlung leer. Eine Ladestation kann zwar erzwungen, anschließend jedoch nicht genutzt werden. Damit missachtet der Beschluss ein wesentliches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastrukturen die „Triebfeder“ der Reform war.