BGH, Urteil vom 20.07.2022, Az.: VIII ZR 337/21

M ist Mieterin einer preisfreien Wohnung der Eigentümerin (E). E führte im Jahr 2016 verschiedene Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude und in der Wohnung der M durch. E teilte M nach Abschluss der Arbeiten mit, dass sich die monatliche Grundmiete von 401,14 EUR um 96,80 EUR auf 497,94 EUR erhöhe. Dem Schreiben war eine als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bezeichnete Anlage in tabellarischer Form beigefügt, in der einzelne Modernisierungsmaßnahmen aufgeführt waren. M zahlte den erhöhten Betrag, hielt aber die Erhöhung aus formellen Gründen für unwirksam und erhob Klage. Die Klage hatte zunächst Erfolg. Das Gericht war der Ansicht, dass gem. § 559 b BGB eine weitere Untergliederung der betreffenden Kostenpositionen erforderlich gewesen wäre.

Die Revision der E hatte Erfolg. Bei einer Mieterhöhung nach § 559 BGB musste M die nötigen Angaben bekommen, um die Erhöhung auf Plausibilität überprüfen zu können. Die Anforderungen an ein Schreiben nach § 559 b BGB dürfen in formeller Hinsicht aber nicht zu hoch angesetzt werden, da sonst das Risiko bestehe, dass Vermieter gar nicht mehr modernisieren. Es reiche aus, die angefallenen Kosten als Gesamtsumme auszuweisen. Zudem muss angegeben werden, zu welchem Anteil es sich um reine Reparaturarbeiten gehandelt habe. Denn nur echte Modernisierungsmaßnahmen berechtigen dazu, die Kosten teilweise auf die Miete umzulegen. Eine weitere Untergliederung der Kosten, zum Beispiel nach Gewerken, Arbeitsabschnitten oder Einzelarbeiten ist nicht erforderlich und überspanne die Anforderungen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner