AG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022, Az.: 48 C 304/21

Ein Vermieter (V) vermietete eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 540 Euro. Die Miete war vom Mieter (M) spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen. Für die Fristwahrung kam es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. In den Monaten Mai 2020 bis März 2021 gingen die Zahlungen beim V meist erst Mitte des Monats ein. V mahnte daraufhin M wegen des Zahlungsverzuges ab und drohte mit der Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit gingen die Zahlungen größtenteils pünktlich, teilweise aber erst um den 5. herum beim V ein. Daher kündigte V das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. M verweigerte den Auszug, weshalb V Räumungsklage erhob.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Es ist kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB gegeben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Entscheidend gegen § 543 Abs. 1 BGB spricht, dass M nach Zugang der Abmahnung eine sofortige Besserung seines Zahlungsverhaltens erkennen ließ. Die gebotene Gesamtwürdigung zeige, dass M die mit der Abmahnung geltend gemachten Belange des V ernst genommen hat und fähig war, sein künftiges Verhalten der vertraglichen Verpflichtung anzupassen. Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB komme daher ebenfalls nicht in Betracht.