Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen möglicher Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung vom 12.08.1996 auf. 2015 erließ G eine „Ände-rungssatzung“ zur Sanierungssatzung (1. ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine weitere Änderungssatzung (2. ÄS), mit der die 1. ÄS mit Rückwirkung zum 07.08.1997 geheilt werden sollte.
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