BGH, Urteil vom 14.12.2022, Az.: XI ZR 72/20

Ein Zweckverband (ZV) nahm am 30.10.2007 bei der Landesbank (B) ein Darlehen über zwei Millionen Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2033 auf. Mit Schreiben vom 20.11.2017 kündigte der ZV den Darlehensvertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach dem Darlehensnehmer nach zehn Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. B war der Ansicht, dass der ZV kein Kündigungsrecht hätte. Gem. § 489 Abs. 4 sei dies für den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband, die europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften ausgeschlossen. Der ZV berief sich darauf, dass ein kommunaler Zweckverband nicht von der Norm erfasst sei und erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Im Katalog des § 489 Abs. 4 sind kommunale Zweckverbände zwar nicht ausdrücklich benannt. Dennoch soll ein Zweckverband, der sich allein aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzt, unter den Gemeindeverband in Sinne des § 489 Abs. 4 S. 2 Var. 5 subsumieren lassen. Anderes gilt nur, wenn der Zweckverband auch private Mitglieder hat. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen benötigen nicht den Schutz des ordentlichen Kündigungsrechts des § 489 Abs. 1 und 2. Aufgrund ihrer meist langjährigen Existenz und ihrer Finanzierungsmöglichkeit über Umlagen bekämen sie einen erheblichen Konditionsvorteil. Bonitätsrisiken sind fast ausgeschlossen, sodass sie nicht mit privaten Darlehensnehmern vergleichbar sind.