OVG Bautzen, Beschluss vom 27.04.2021, Az.: 4 B 193/21

In der zweiten Stadtratssitzung der Stadt (S) am 25. Februar 2021 überreichten vier Stadträte (A) dem Bürgermeister (B) einen Antrag zur Beschlussvorlage mit der Bitte, diesen auf die Tagesordnung der nächsten bzw. übernächsten Sitzung zu setzen. Die Beschlussvorlage sah vor, dass der Einzelhandel ab sofort unter Einhaltung der Corona-Hygiene-Bestimmungen wieder öffnen darf. B lehnte die Aufnahme mit der Begründung ab, dass § 4 Sächs CoronaSchVO eine zulässige Öffnung des Einzelhandels regelt und es an einer Ermächtigungsgrundlage für eine abweichende Regelung fehle. Das Verwaltungsgericht gab dem einstweiligen Rechtsschutz der Stadträte statt. B legte dagegen Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Es fehlt dem Stadtrat an der gem. § 36 Abs. 5 S. 2 SächsGemO erforderlichen Zuständigkeit, denn bei dem Verhandlungsgegenstand handelt es sich um keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Vielmehr sind die Landkreise und kreisfreien Städte für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes des Bundes und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zuständig. Das Gesetz räumt dem Bürgermeister ein Vorprüfungsrecht bereits bei der Aufstellung der Tagesordnung ein. Neben dem formellen Vorprüfungsrecht kommt allerdings ein materielles Vorprüfungsrecht nur hinsichtlich der Zuständigkeit des Stadtrates für den Verhandlungsgegenstand in Betracht, sodass B die Aufnahme auf die Tagesordnung ablehnen durfte.