OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 2 R 9/21

Eine kreisfreie Stadt (S) wandte sich gegen den Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde (N). Die Anlage sollte innerhalb eines Denkmalbereichs liegen. Visualisierungen ergaben, dass die Windenergieanlagen die Sicht auf den UNESCO-Weltkulturerbe Gartenbereich mit dazugehörigem Schlösschen nicht beeinträchtigen. S machte diverse Verstöße gegen das Raumordnungs-. Denkmalschutz-, Naturschutz- und Bauplanungsrecht geltend. Sie begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. S wird weder in Belangen beeinträchtigt, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zuordnen lassen. Noch wird S in eigenen Rechtspositionen, wie dem einfachgesetzlichen Eigentum, verletzt. Grundsätzlich kommt auch einer Nachbargemeinde ein sog. Selbstgestaltungsrecht als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB gegenüber Vorhaben zu, die sich auf ihr Gebiet auswirken. Dieses Recht ist allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde und begründet allenfalls ein Abwehranspruch. Allein die bloße Sichtbarkeit der Anlage führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung und damit zu einer Verletzung.