OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.01.2021. Az.: 4 M 139/20

Eine Fraktion (F) verfasste im Juni 2020 einen Beitrag, der sich kritisch mit der aktuellen politischen Lage sowie mit Beiträgen anderer Fraktionen beschäftigte. F hatte bereits zuvor einige Artikel für das Amtsblatt geschrieben und wollte auch diesen im nichtamtlichen Teil des Amtsblattes veröffentlichen. Eine Richtlinie regelte hierzu, dass Beiträge, die der Rubrik „Anregungen, Meinungen und Informationen von Mitgliedern des Stadtrates oder den Fraktionen“ angehören, publiziert werden. Die Bürgermeisterin (B) lehnte den Antrag der F jedoch mit der Begründung ab, dass das Amtsblatt keine „Parteizeitung“ sei. Kurz darauf ließ sie die Richtlinie ändern. F begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der B, den Beitrag im Amtsblatt zu drucken.

Der Antrag hatte Erfolg. Den Kommunen steht bei der Veröffentlichung von Beiträgen ein Ermessen zu. Sofern die Gemeinde dieses Ermessen durch eigene Richtlinien oder durch ihre entwickelte Verwaltungspraxis ausfüllt, führt dies zur Selbstbindung. Dritte haben dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Vorliegend entspricht es sowohl der Richtlinie als auch der ständigen Verwaltungspraxis, dass der Artikel der F im Amtsblatt publiziert wird. B hat mit der Entscheidung, dass Anregungen, Meinungen und Informationen von Mitgliedern des Stadtrates und der Fraktionen im Amtsblatt veröffentlicht werden können, ein Forum geschaffen, in dem Fraktionen ihre politische Position darstellen können. In diesem Rahmen bewegt sich der streitgegenständliche Beitrag.

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