OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2022. Az.:4 A 185/21

Ein Stadtratsmitglied (S) stellte beim Oberbürgermeister (B) mehrere weitgehend gleichlautende (nicht identische) schriftliche Fragen zu einzelnen Angelegenheiten des Finanzvolumens für ein konkretes Vorhaben. Mit Schreiben vom 15.06.2018 und 02.08.2018 beantwortete B zwei Anfragen. Am 24.08.2018 reichte S eine neue Anfrage ein. B erklärte daraufhin, dass S kein Anspruch auf Beantwortung zustehe, da sich die Anfrage nicht auf einzelne Angelegenheiten beziehe. Des Weiteren verhalte sich S mit seinen gleichlautenden Frage rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz der Organtreue. S erhob Klage und hatte erstinstanzlich Erfolg. B ging in Berufung.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Stellen mehrerer gleichlautender Anfragen führt nicht zur Versagung des Auskunftsanspruchs gem. § 28 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 SächsGemO. Dies gilt auch, wenn das Verhalten gegen den Grundsatz der Organtreue verstößt oder Arbeitsaufwand verursacht. Mit der Beschränkung auf „einzelne Angelegenheiten wird der Auskunftsanspruch bereits in zulässiger Weise begrenzt. Darüber hinaus kann der Anspruch im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt werden. Eine missbräuchliche Fragestellung ist jedoch erst anzunehmen, wenn das Ratsmitglied sein Fragerecht zur Erreichung eines von der Rechtsordnung missbilligten Ziels verwenden will.