VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 5 A 1345/15

Ein Landkreis zog drei Forstämter des Bundeslandes Hessen zur Jagdsteuer für die jeweiligen Eigenjagdbezirke heran. Die Forstämter erhoben Widerspruch und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die Jagsteuer könne als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich nur von natürlichen Personen, nicht aber von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhoben werden. Als dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob das Bundesland Klage.

Die Klage war erfolgreich. Nach § 8 Abs. 1 KAG Hessen seien Landkreise und kreisfreie Städte zur Erhebung der Jagdsteuer berechtigt. Zwar seien nach dem Wortlaut der Norm weder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Allgemeinen noch das Bundesland Hessen, respektive die Forstämter, ausgenommen. Nach dem Sinn und Zweck der Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG komme eine Heranziehung des Bundeslandes bzw. der Forstämter jedoch nicht in Betracht. Die Jagdsteuer diene der Abschöpfung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die sich in einem über den Lebensbedarf hinausgehenden Konsum manifestiert. Körperschaften des öffentlich Rechs hätten weder einen Lebensbedarf noch seien sie Konsumenten. Vielmehr seien sie stets dem Gemeinwohl verpflichtet. Demnach stehe auch die Nutzung des Jagdrechts durch Bedienstete
oder im Rahmen von Veranstaltungen allein im Interesse der öffentlichen Hand.

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