BGH, Urteil vom 14.07.2022, Az.: I ZR 97/21

Eine Stadt (S) veröffentliche auf ihrer kommunalen Internetseite unter anderem amtliche Mitteilungen sowie gelegentlich redaktionelle Inhalte. Ein Medienhaus (M), das Tageszeitungen und digitale Nachrichtenmedien anbietet, forderte S auf, keine redaktionellen Beiträge mehr zu veröffentlichen. M sah hierin eine unzulässige Überschreitung der Grenzen der kommunalen Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Auftreten der Stadt sei deswegen gem. § 3a UWG in Verbindung mit dem Gebot der Staatsferne der Presse nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG wettbewerbswidrig. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage der M zunächst statt, jedoch verneinte das OLG einen Wettbewerbsverstoß und wies die Klage ab.

Die Revision des M hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich stehen Gemeinden aufgrund ihrer Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 GG Äußerungs- und Informationsrechte zu. Diese Rechte werden durch die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG begrenzt. Es ist daher notwendig im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung und nach konkreter Beurteilung über den Art und Inhalt der Publikationen zu ermitteln, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gerade die das Gebot der Staatsferne verletzende Beiträge das Gesamtangebot prägen. Dies war bei nur einzelnen redaktionellen Beiträgen vorliegend nicht der Fall.

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