OVG Bautzen, Beschluss vom 20.07.2021, Az.: 3 B 287/21

Eine große Kreisstadt (S) veranstaltete seit Jahrzehnten im Sommer ein sog. Bergstadtfest. Aufgrund der Corona-Pandemie sollte das Fest dieses Jahr in einer reduzierten Form stattfinden. Nach der Sächs-CoronaSchVO vom 22.06.2021 sind Großveranstaltungen nur zulässig, wenn eine Kontakterfassung erfolgt und die Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen. S verfolgte mit ihrem Eilantrag das Ziel, die Verordnung einstweilig außer Vollzug zu setzen. S machte geltend, dass die Beschränkungen unverhältnismäßig in ihre kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingreifen. Zudem verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da beispielsweise Tagungen oder Kongresse von den Verpflichtungen ausgenommen sind.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Kontakterfassung und die Testpflicht dienen der Kontrolle des Infektionsgeschehens, denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass auch Bewohner umliegender Dörfer mit höheren Inzidenzen das Bergstadtfest besuchen. Die Kontrolle der Maßnahmen führt nicht zu besonderen Erschwernissen, sodass S allenfalls nur gering in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist. Inzwischen haben sich die meisten Menschen an die Beschränkungen gewöhnt und werden durch diese nicht davon abgehalten, das Bergstadtfest aufzusuchen. Zudem ergeben sich bereits bei der Durchführung von Tagungen oder Kongressen erhebliche Unterschiede, sodass nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird.