Eine Bauherrin (B) machte gegen einen Architekten (A) die Erstattung von zu viel geleisteten Abschlagszahlungen an ein Bauunternehmen (U) gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB geltend. B führte auf, dass A seine vertraglichen Pflichten bei der Rechnungsprüfung verletzt hätte. Konkret ging es um die Abgrenzung von Mengenabweichungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B und Ausführungsabweichungen nach § 3 Abs. 8 VOB/B.
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