BGH, Beschluss vom 10.05.2023, Az.: VII ZR 465/21
OLG München, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 28 U 7117/19
Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Installation einer neuen Lüftungsanlage. Jedoch sollte die anschließende Wartung durch eine Drittfirma erfolgen und wurde U somit nicht übertragen. U schloss die Arbeiten 2002 ab. Nach einigen Jahren stellte B fest, dass die Lüftungsanlage falsch eingestellt war, wodurch es beim Betrieb der Anlage zu einem schädlichen Unterdruck kommt. Als Folge dessen entstanden in Verbindung mit weiteren Baumängeln erhebliche Bauwerksschäden. B verlangte von U Schadensersatz. U entgegnete, dass keine ausreichenden Beweise gegen ihn vorliegen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Abnahme der Leistung im Jahre 2002 ist die Beweislast für die fehlerhafte Leistung des U auf B übergegangen. Allein, dass nach gut vier Jahren der Mangel an der Lüftungsanlage festgestellt wurde, reicht für die Beweispflicht des B nicht aus. Vielmehr hätte B konkret nachweisen müssen, dass der Überdrück in der Anlage nicht erst durch die Wartung der Drittfirma entstanden ist. Entsprechende Beweise, dass die ursprünglich durch B eingestellten Werte niemals verändert wurden, hatte B nicht vorgebracht. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn die Wartung der Lüftungsanlage von vornherein auf U übertragen worden wäre.