BGH, Beschluss vom 15.03.2023, Az.: VII ZR 449/21

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 Az.: 19 U 56/20

Eine Bauherrin (B) machte gegen einen Architekten (A) die Erstattung von zu viel geleisteten Abschlagszahlungen an ein Bauunternehmen (U) gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB geltend. B führte auf, dass A seine vertraglichen Pflichten bei der Rechnungsprüfung verletzt hätte. Konkret ging es um die Abgrenzung von Mengenabweichungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B und Ausführungsabweichungen nach § 3 Abs. 8 VOB/B. Infolgedessen kam es zu einer Überzahlung des Bauunternehmens durch U. Die Klage des B vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des B.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. B hat gegen A keinen Schadensersatzanspruch. Bei der Abgrenzung einer Mengenabweichung gem. § 2 Abs. 3 VOB/B von einer Ausführungsabweichung nach § 2 Abs. 8 VOB/B handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage. Dem Architekten die richtige Beantwortung dieser Frage bei der Abschlagsrechnungsprüfung aufzuerlegen, stellt eine erhebliche Überspannung der anzuwendenden Sorgfalt gem. § 276 BGB dar. Damit traf A vorliegend kein Sorgfaltspflichtverstoß. Die Verpflichtung des Architekten betrifft lediglich die Kenntnis der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der baurechtlichen Vorschriften.