BGH, Urteil vom 09.11.2023, Az.: VII ZR 190/20

Eine Bauherrin (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8. A stellte der B unter anderem einen Bauvertragsentwurf zur Verfügung, den diese als Vorlage für Verträge mit Bauunternehmen verwenden konnte. So geschah es auch. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B und einem Bauunternehmen stellte sich heraus, dass der Bauvertrag eine unwirksame Skontoklausel in Höhe von drei Prozent enthielt. Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, in dem B auf das Abzugsrecht verzichten musste. Daraufhin verklagte B den A auf Ersatz der insgesamt 125.098,75 EUR. Vorinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. B ging daher in Revision.

Die Revision war erfolgreich. B hat gegen A einen Anspruch aus §§ 311 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 3 RDG. Die Zurverfügungstellung des Bauvertrags samt Skontoklausel stellt eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG dar. Gem. § 3 RDG handelte es sich um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung, denn die Bereitstellung eines Bauvertragsentwurfs geht regelmäßig über die Planungs- und Überwachungsaufgaben eines Architekten hinaus. Ein Architekt kann nicht gleichzeitig als Rechtsberater des Bauherrn auftreten. Außerdem war die Rechtsdienstleistung keine Tätigkeit, die als Nebenleistung zum Beruf zu bewerten ist, sodass sie auch nicht über § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 RDG erlaubt war.