OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.03.2023, Az.: 29 U 115/22

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Sanierung seiner beiden Bäder. Als U die Arbeiten fertiggestellt hatte, gerieten die Parteien in Streit. B kündigte daraufhin den Vertrag. Auf die Schlussrechnung des U reagierte B ebenfalls nicht. Auch die Aufforderung des U zur Stellung einer Sicherheit verweigerte B. Zur Begründung führte B auf, dass der Bauvertrag gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig wäre, denn U sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Handwerksrolle eingetragen gewesen.

Die Klage des B hatte keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB, wenn ein Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis davon hatte. Sinn und Zweck des SchwarzArbG ist es dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung die rechtliche Wirkung zu entziehen. Hierzu gehört auch das Vorliegen eines subjektiven Elements in Form von Kenntnis und Ausnutzung des Gesetzesverstoßes auf Seiten des Bauherrn.