OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, Az.: 15 U 211/21

Ein Bauunternehmer (U) schloss mit einem Bauherrn (B) 2012 unter Einbeziehung der VOB/B einen Vertrag über den Neubau eines Bürogebäudes. Nach Abschluss erschienen die Leistungen mangelfrei, bis B im Jahr 2014 feststellte, dass das Dach undicht ist. Ab dem Zeitpunkt standen die Parteien über mehrere Jahre in Kontakt. B bat U am 28.06.2016 schlussendlich per WhatsApp, ob dieser sich das Dach nochmals ansehen könnte. U antwortete mit „ok“ und beging noch am Folgetag das Dach. Weitere Arbeiten unterblieben, weshalb B ein anderes Unternehmen mit der Behebung des Mangels beauftragte. Den Ersatz der Kosten in Höhe von ca. 100.000 EUR machte B gegen U gerichtlich geltend. U berief sich auf Verjährung.

Die Klage war erfolglos. Die Forderung ist verjährt. Zum einen wurde die Frist nicht gem. § 203 S. 1 BGB gehemmt, denn die hierfür notwendigen Verhandlungen sind nach Begehung durch U „eingeschlafen“. Zum anderen hat die WhatsApp-Nachricht des B keinen Quasi-Neubeginn einer gesonderten zweijährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B ausgelöst. Hierfür wäre ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen erforderlich gewesen. Zwar gilt für die Schriftform nicht § 126 BGB, sondern § 127 Abs. 2 S. 1 BGB, sodass eine telekommunikative Übermittlung ausreicht. Dies erfordert jedoch, dass das Schriftstück ausgedruckt und archiviert werden kann. Eine Nachricht über einen Messenger-Dienst kann diese Warnfunktion regelmäßig nicht erfüllen, denn dieser dient grundsätzlich nur der raschen privaten Kommunikation.