Ein Mieter (M) wohnte seit Juli 2017 in einer Wohnung der Vermieterin (V). M machte geltend, dass die vereinbarte Miete nach der Mietpreisbremse gem. § 556d Abs. 1 BGB zu hoch sei. V könne lediglich eine preisrechtlich zulässige Miete verlangen, die weit unter der vereinbarten Miete liegt. V berief sich auf sein Vormietprivileg gem. § 556e Abs. 1 BGB.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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