LG Berlin, Beschluss vom 28.12.2021, Az.: 67 S 279/21

Ein Vermieter (V) führte in der Wohnung der alleinstehenden Mieterin (M) energetische Modernisierungsmaßnahmen durch. Daraufhin erhöhte er mittels Erhöhungserklärung nach § 559b II 1 BGB die Miete um 42 Euro monatlich. Die Miete betrug nun 792 Euro. Das Nettoeinkommen der Mieterin lag bei 2.130 Euro. M sah die Relation von Miete und Einkommen als unzumutbare Härte nach § 559 IV BGB und wandte sich mit einer Klage vor dem Amtsgericht gegen die Erhöhung, allerdings ohne Erfolg. Dagegen legte M Berufung ein.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 559 IV 1 BGB seien nicht gegeben. Bei der Härtefallabwägung komme es keineswegs nur auf das Verhältnis von Einkommen und Miete an. Eine schematische Lösung verbiete sich in jeder Hinsicht. Vielmehr setze der Härtefalleinwand eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles voraus. Bei Modernisierungsmaßnahmen sei vor allem auch der Komfortgewinn zu berücksichtigen. M blieben noch 1.340 Euro zum Leben. Dies sei mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Folglich sei die Leistungsfähigkeit nicht derart eingeschränkt, dass die Interessen des Vermieters dahinter zurücktreten müssten.