Einträge von Volker Schenderlein

Gewerberaummietrecht: Rücktritt vom Mietvorvertrag

Eine Genossenschaft (G) nutzte für den Betrieb einer Kindertagesstätte die Räumlichkeiten der Vermieterin (V). Zwischen G und V wurde lediglich eine befristete Nut-zungsvereinbarung beschlossen, später kam es zum Abschluss eines Mietvorvertrages. Nach zweijährigen Vertragsverhandlungen lehnte G den Vertragsentwurf erneut ab und wollte über bereits geeinigte Parameter neu verhandeln.

Kommunalabgabenrecht: Auch Besitzer können Gebührenschuldner sein

Eine Grundstücksbesitzerin (G) wandte sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 18.692 EUR durch die Stadt (S). In der Abwassergebührensatzung war geregelt, dass Gebührenschuldner Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst zur baulichen Nutzung dinglich Berechtigte sowie Grundstücksbesitzer, sofern kein dinglicher Berechtigter leistungsfähig ist, sein können.

WEG-Recht: Beschlusszwang für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

Zwei Wohnungseigentümer (A und B) bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) von zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befinden. Beiden Eigentümern steht ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen zu, die an ihre jeweilige Doppelhaushälfte angrenzen. A beabsichtigte in dem von ihm genutzten Gartenbereich den Bau eines Swimmingpools.

E-Vergabe: Formelle Anforderungen an elektronische Angebotsabgabe

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Bauleistungen in einem elektronischen Vergabeverfahren aus. Ein Bieter (B) hatte bei der Angebotsabgabe vergessen, die letzte Seite des vorgegebenen Formblattes hochzuladen. Genau auf dieser Seite waren noch verbindliche Aussagen des Bieters formuliert, die danach durch ein Unterschriftenfeld abgeschlossen wurden. Des Weiteren fehlten Angaben zum Namen des B, wäh-rend die weiteren Angaben wie E-Mailadresse, Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer, Präqualifikationsnummer oder Berufsbezeichnung vorlagen.

Kommunalabgabenrecht: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Verbandsgebiets

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch die Gemeinde (G). G war Mitglied des Gewäs-serunterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ (GUV). Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage. Zur Begründung führte sie auf, dass die Satzung der G hinsichtlich des Verbandsgebietes zu unbestimmt sei. Es werde nicht deutlich, welche Grundstücke zu einer Umlage herangezogen werden können.

Kommunalrecht: Übertragung von Tätigkeiten bei der Abgabenverwaltung

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G bestimmte mit einer Satzung die Übertragung der folgenden Aufgaben auf die Stadtwerke GmbH (S): Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Beitragsberechnung, Ausfertigung und Versendung von Beitragsbescheiden. E war der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung um eine unzulässige vollständige Abwälzung der Aufgaben handelt.

Beschäftigtendatenschutzrecht: Rechtmäßige Arbeitnehmerüberwachung bei Amazon

In einem Logistikzentrum des Onlineversandhändlers Amazon (A) arbeiten die Beschäftigten in bestimmten Arbeitsbereichen mit Handscannern. Mit diesen Geräten werden Daten einzelner Arbeitsschritte erfasst, die der individuellen Leistungsauswertung von Mitarbeitern dienen. Die niedersächsische Datenschutzbehörde leitete ein Kontrollverfahren ein und untersagte die weitere Leistungsüberwachung.

Kommunalabgabenrecht: Globalberechnung im Abwasserbeitragsrecht

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag durch die Gemeinde (G). Grund-lage für die Heranziehung war eine von G erlassene Beitragssatzung nebst Globalberechnung. In der Beitragssatzung legte G für die zulässige Bebauung mit sechs Geschossen oder höher einen festen Nut-zungsfaktor von 3,5 fest.

Bauvertragsrecht: Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Ein Bauunternehmer (U) und ein Bauherr (B) schlossen einen BGB-Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten in 15 Rei-henhäusern. Für weitere kleine Zusatzauf-gaben rechnete U Stundenlohnarbeit in Höhe von 28.000 Euro ab. B verweigerte die Zahlung, woraufhin U Klage erhob. So-wohl die Klage als auch die Berufung wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von U geleistete Arbeit sowie der Vortrag vor Gericht nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt wurde.

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