OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2023, Az.: 4 L 2/23

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch die Gemeinde (G). G war Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ (GUV). Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage. Zur Begründung führte sie auf, dass die Satzung der G hinsichtlich des Verbandsgebietes zu unbestimmt sei. Es werde nicht deutlich, welche Grundstücke zu einer Umlage herangezogen werden können. Es fehle an einer genauen Gebietsumgrenzung, die mit der Satzung hätte bekannt gemacht werden müssen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Berufung der G.

Die Berufung war erfolgreich. Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandsatzung eindeutig eine Gebietsumgrenzung erkennen lassen. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, ist bei einem Unterhaltungsverband gem. § 54 Abs. 1 S. 1 VVG LSA gerade nicht erforderlich, dass über die textliche Beschreibung hinaus eine konkrete Gebietsumgrenzung anhand Kartenmaterials bekannt gemacht wird. Dem Bestimmtheitsgebot werde bereits auf Landesebene Rechnung getragen. Das Niederschlagsgebiet ist in Anlage 2 zu § 54 Abs. 1 S. 1 VVG LSA anhand der Gewässer definiert und die trennscharfe Gebietsumgrenzung erfolgt durch den Gewässerkundlichen Landesdienst.

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