Die Arbeitnehmerin (AN) arbeitete in einem Arbeitsamt. Dem Arbeitgeber (AG) fiel bei Abgleich des Buchungsjournals der Arbeitszeiterfassung auf, dass die AN an drei Tagen keine einzige Pause, sondern nur Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Dadurch wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als bezahlte Arbeitszeit erfasst.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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