LAG Thüringen, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 1 Sa 18/21

Die Arbeitnehmerin (AN) arbeitete in einem Arbeitsamt. Dem Arbeitgeber (AG) fiel bei Abgleich des Buchungsjournals der Arbeitszeiterfassung auf, dass die AN an drei Tagen keine einzige Pause, sondern nur Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Dadurch wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als bezahlte Arbeitszeit erfasst. Der AG forderte die AN zur Stellungnahme auf und wies darauf hin, dass der Eindruck der Arbeitszeitmanipulation entstehe. Die AN führte aus, dass die Zeiten richtig sein könnten und sich ihr Verhalten nicht wiederholen werde. Der AG kündigte der AN daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht ordentlich. Das Arbeitsgericht gab dem Kündigungsschutzantrag der AN hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung statt und wies die Klage im Übrigen ab. In der Berufung war wegen der rechtskräftigen Entscheidung des ArbG nur noch über die ordentliche Kündigung zu entscheiden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die ordentliche Kündigung des AG ist wirksam und sozial gerechtfertigt. Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem der AN vortäuscht, seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und ist ein wichtiger Grund iSd § 626 Abs.1 BGB. Dasselbe gilt für den Verstoß der AN gegen die Pflicht, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Pflichtverletzungen iSd § 626 Abs.1 BGB, die einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, sind erst recht geeignet, eine ordentliche Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs.2 KSchG sozial zu rechtfertigen. Auch nach langjähriger Beschäftigungsdauer kann einem verständigen AG nicht zugemutet werden, hinsichtlich der Arbeitszeit betrogen zu werden.