ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2022, Az.: 11 Ca 5388/21

Entsprechend der 3-G-Regelung am Arbeitsplatz legte ein Arbeitnehmer (AN) seinem Arbeitgeber (AG) einen Impfnachweis vor. Da die Nummer der Impfstoffcharge auch bei einem anderen Arbeitnehmer eingetragen war, stellte sich heraus, dass der Impfausweis gefälscht war. Der AN bestritt auch nach der Anhörung durch den AG die Fälschung. Der AG erklärte gegenüber dem AN die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der AN mit einer Kündigungsschutzklage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 S.1 BGB sei gegeben. Bei der Prüfung müsse der Grund zunächst „an sich“ objektiv geeinigt sein und einer anschließenden Interessenabwägung standhalten, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Nach § 241 II BGB sei der AN verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des AG Rücksicht zu nehmen. Durch das Verhalten habe der AN sowohl andere Arbeitnehmer als auch Kunden einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Aus dem Grund habe der AG ein berechtigtes Interesse, ausschließlich Arbeitnehmer zu beschäftigen, die den geforderten Nachweis mit sich führen. Vorliegend sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung eine Abmahnung entbehrlich. Durch das Verhalten zeige der AN hohes kriminelles Potenzial, welches das Vertrauensverhältnis erheblich störe und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache.