ArbG Erfurt, Urteil vom 17.05.2022, Az.: 6 Ca 1834/21

Eine Arbeitnehmerin (AN) wurden von einem Arbeitgeber (AG) als Vertretungskraft für eine im Krankenstand befindliche Beschäftigte (B) eingestellt. Mit Wiederaufnahme der Arbeit durch B wurde das Arbeitsverhältnis mit der AN beendet. B nahm ab dem Tag ihrer Rückkehr Urlaub und beendete anschließend das Arbeitsverhältnis. Sie kehrte damit zwar rechtlich, aber nicht tatsächlich an ihren Arbeitsplatz zurück. AN vermutete ein kollusives Zusammenwirken von AG und B und hielt die Befristung ihres Arbeitsvertrages für unwirksam. Sie meint, der AG sei schon bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon ausgegangen, dass B nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Dies stünde dem vereinbarten Befristungsgrund entgegen und führe gem. §16 TzBfG zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der AG darf bei einem krankheitsbedingten Ausfall davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Nur wenn der AG weiß oder aufgrund besonderer Umstände erheblichen Zweifel daran hat, dass die Vertretene nicht zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich nicht gerechtfertigt sein. Vermutungen oder einfache Zweifel, dass die Vertretene nicht zurückkommt, reichen nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeits-Vertretung ist auch nach der Auffassung des BAG nur in Extremfällen rechtsunwirksam. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.