BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21

Der Betriebsrat (BR) und die Arbeitgeberinnen (AG) einer vollstationären Wohneinrichtung schlossen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich kam es erfolglos zu Verhandlungen über eine elektronische Arbeitszeiterfassung. Auf Antrag des BR beim Arbeitsgericht wurde eine Einigungsstelle zwischen BR und AG einberufen. Dies bleib jedoch ohne Erfolg. Der BR leitete ein Beschlussverfahren ein. Sein Begehren richtet sich auf ein Initiativrecht zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Das Landgericht hatte dem Antrag zunächst stattgegeben. Die AG legten Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Die Rechtsbeschwerde hatte insofern Erfolg, als ein Mitbestimmungsrecht des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verneint wurde. Gleichzeitig stellte das BAG klar, dass Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen zur Einführung einer systematischen Zeiterfassung verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung resultiert aus einer unionsrechtkonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Der Arbeitgeber hat zur Sicherung des Gesundheitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die Begrenzung der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten stellt ein bedeutendes Recht jedes Arbeitsnehmers dar. Folglich muss der Arbeitgeber ein objektiv verlässliches und zugängliches System einrichten, mit welchem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann.

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