BAG, Beschluss vom 16.08.2022, Az.: 9 AZR 77/22

Ein Arbeitnehmer (AN) war bei der Arbeitgeberin (AG) als Schlosser tätig. Nachdem AN seinen bewilligten Urlaub angetreten hatte, wurde eine Ordnungsverfügung mit Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne gegen ihn erlassen. Diese dauerte bis zu seinem letzten Urlaubstag an. Der AN hatte zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person Kontakt, selbst erkrankt war er nicht. Er verlangte die Wiedergutschreibung der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto mit der Begründung, dass er seinen Urlaub nicht selbstbestimmt gestalten konnte. Eine Urlaubsgutschrift lehnte die AG ab. Der AN klagte erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG). Die Revision der AG wurde vom LAG zugelassen und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegt.

Das BAG legte die Frage dem EuGH vor. Der Vorlagebeschluss des BAG beruht auf der Ansicht, dass § 9 BUrlG auf Quarantänefälle grundsätzlich nicht anzuwenden ist, wenn der beurlaubte Arbeitnehmer nicht krank war. Die Entscheidung des BAG hängt davon ab, ob es mit Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU zu vereinbaren ist, dass Urlaubstage nach deutschem Arbeitsrecht nicht nochmals zu gewähren sind, wenn ein nicht an Corona erkrankter Arbeitnehmer eine Quarantäneanordnung beachten muss.

Hinweis: Über die Entscheidung des EuGH und den weiteren Verfahrensablauf werden wir informieren.