BSG, Urteil vom 08.12.2021, Az.: B 2 U 4/21 R

Der Arbeitnehmer (AN) war als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst beschäftigt. Am 17.09.2018 befand dieser sich im Homeoffice. Auf dem Weg vom Schlafzimmer in das ein Stockwerk tiefer liegende Büro, er begann üblicherweise dort direkt mit seiner Arbeit, fiel er die Wendeltreppe herunter und verletzte sich an der Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft (G) verwehrte die Leistung mangels Arbeitsunfalles. Laut der BG beginne der Unfallversicherungsschutz erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) hatte Erfolg. Beim Landessozialgericht (LSG) wurde sie als unbegründet abgewiesen. Daraufhin legte der AN beim Bundessozialgericht (BSG) Revision ein.

Die Revision des AN hatte Erfolg. Ein Betriebsweg sei ausnahmsweise auch in den eigenen Räumlichkeiten möglich. Es komme – wie auch bei Betriebswegen zwischen Arbeitsstätte und Zuhause – darauf an, ob der Weg unmittelbar im Unternehmerinteresse lag. Von Relevanz sei alleine, ob der Versicherte bei der zum Unfallereignis führenden Handlung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und sich dies durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigen lasse. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG gehe das BSG davon aus, dass der AN den Weg ausschließlich deshalb beschritt, um unmittelbar mit seiner Arbeit zu beginnen.