BAG, Urteil vom 19.01.2022, Az.: 5 AZR 217/21

Die Klägerin (K) strebte ein Studium der Humanmedizin an der staatlich anerkannten privaten Hochschule (H) an. Die Studienverordnung sah als eine Zugangsvoraussetzung vor, dass Bewerber ein sechsmonatiges Krankenhauspraktikum absolviert hatten. Daher wandte sich K an ein Krankenhaus (B) und wies die Erforderlichkeit eines Pflichtpraktikums vor. K legte sodann vom 20.05.2019 bis zum 29.11.2019 ihr Praktikum ab. Es wurde weder eine Vergütung vereinbart, noch Urlaub gewährt. Nach ihrem Praktikum klagte K auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes von (damals) 9,19 Euro. Mit ihrem Begehren blieb K in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Daher wandte sich K mit dem Rechtsmittel der Revision an das Bundesarbeitsgericht.
Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der persönliche Anwendungsbereich des MiLoG ergibt sich aus § 22 I 1 MiLoG. Hiernach fallen alle Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich. Praktikanten sind nach § 26 BBiG den Arbeitnehmern gleichgestellt, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 22 I 2  Nr. 1 – 4 MiLoG liege vor. K sei zwar als Praktikantin (§ 22 I 3 MiLoG) im Sinne des MiLoG zu qualifizieren, jedoch falle K in die Ausnahmeregelung des § 22 I 2 Nr. 1 MiLoG. Hier nach sind Pflichtpraktika von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des Mindestlohns ausgenommen. Unter den Begriff der hochschulrechtlichen Bestimmungen würden auch Zulassungsordnungen fallen. Voraussetzung ist aber, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handle. Dies sei hier durch Vorlage des Nachweises geschehen.

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