LAG Köln, Urteil vom 08.08.2023, Az.: 4 Sa 371/23

Eine Arbeitnehmerin (AN) war seit 2002 bei einem Erzbistum (E) beschäftigt. Dort war sie zuletzt als leitende Mitarbeiterin tätig. Ende 2019 beantragte AN die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Ihren Antrag stützte sie auf die damals geltende Ordnung für leitende Mitarbeiter. Danach war die Übernahme in ein Dienstverhältnis möglich, bei welchem beamtenrechtliche Regelungen des Landes NRW entsprechend angewendet wurden. E blieb daraufhin untätig. AN verfolgte ihr Begehren weiterhin und erhob Klage. Sie führte an, dass die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis jahrelang so vollzogen wurde. Ihr Antrag könne daher aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht abgelehnt werden.

Der Klage wurde stattgegeben. Entgegen der Auffassung von E steht es nicht im alleinigen Ermessen der Kirche, über die Übernahme in ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis zu entscheiden. Mithin hat AN einen Anspruch auf die rückwirkende Übernahme zum 01.01.2021. Dies ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher auch bei privatrechtlichen, kirchlichen Arbeitsverhältnissen gilt. Die Kirche hat aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit, ein eigenständiges Arbeitsrecht zu erlassen. Begründet sie allerdings Arbeitsverhältnisse auf Grundlage der Privatautonomie, so ist das staatliche Arbeitsrecht und folglich auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.