BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az.: 2 AZR 309/22

Eine medizinische Fachangestellte (F) arbeitete seit Februar 2021 in einem Krankenhaus (K). Sie war auf unterschiedlichen Stationen für die Patientenversorgung zuständig. Nach Aufforderung durch K verweigerte F eine Impfung gegen SARS-CoV-2 und nahm entsprechende Impfangebote nicht wahr. K kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß zum 31.08.2021. Klageweise ging F gegen die Kündigung vor und behauptete, die Kündigung verstoße gegen des Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises war sie zum Kündigungszeitpunkt noch nicht verpflichtet gewesen.

Die Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Impfverweigerung der F war für die Kündigung nicht wesentlich. Allein der Schutz der Patienten und der Krankenhausbelegschaft vor einer Infektion durch ungeimpftes Personal begründete das Handeln von K. Folglich fehlt es an der für § 612a BGB erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Dass eine Pflicht zum Nachweis eines Genesenen- oder Impfzertifikats gem. § 20a IfSG erst im März 2022 in Kraft getreten ist, war für die Rechtmäßigkeit der Kündigung unwesentlich.

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