Miet- und WEG-Recht

Eine Mieterin (M) betreibt in den Räumlichkeiten der Vermieterin (V) ein Trainingszentrum für berufliche Weiterbildungen. Durch das Bauaufsichtsamt (A) wurden brandschutzrechtliche Mängel in den Räumen festgestellt. Nachdem V keine Abhilfe durch bauliche Maßnahmen schaffte, ordnete A gegenüber M die Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten an.

Eine Mieterin (M) wohnt seit 2017 in einer Wohnung des Vermieters (V). 2019 beabsichtigte V die Wohnung zu verkaufen und forderte M auf, eine Besichtigung in Beglei-tung von Immobilienmaklern und Kaufinteressenten zu gestatten. Die Gewährung des Zutritts aus diesem Anlass war bei Mietvertragsschluss wirksam vereinbart worden. M lehnte die Besichtigung unter Verweis auf ihre schwerwiegende psychische Erkrankung ab.

Ein Mieter (M) wohnt seit 2015 in einer Wohnung des Vermieters (V) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Jahr 2019 rügte ein Rechtsdienstleister (R) stellvertretend für M gegenüber V Verstöße gegen die sogenannte Mietpreisbremse. R verlangte gemäß § 556g Abs. 3 BGB Auskunft über Umstände, die für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind sowie die Rückzahlung der überzahlten Miete nach § 556g Abs. 1 S. 3 BGB.

Eine Eigentümerin (E) hatte ihre Wohnung, die Teil einer Anlage mit 34 weiteren Eigentumswohnungen ist, ihrem Sohn (S) vermietet. S hatte mit Einverständnis der E, aber ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Mini-Solaranlage an der Außenseite des Balkons montiert.

Eine Genossenschaft (G) nutzte für den Betrieb einer Kindertagesstätte die Räumlichkeiten der Vermieterin (V). Zwischen G und V wurde lediglich eine befristete Nut-zungsvereinbarung beschlossen, später kam es zum Abschluss eines Mietvorvertrages. Nach zweijährigen Vertragsverhandlungen lehnte G den Vertragsentwurf erneut ab und wollte über bereits geeinigte Parameter neu verhandeln.

Zwei Wohnungseigentümer (A und B) bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) von zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befinden. Beiden Eigentümern steht ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen zu, die an ihre jeweilige Doppelhaushälfte angrenzen. A beabsichtigte in dem von ihm genutzten Gartenbereich den Bau eines Swimmingpools.

Eine Wohnungseigentümerin (E) ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Fernwärme von den örtlichen Stadtwerken bezieht. Bei einer Eigentü-merversammlung wurde beschlossen, dass aufgrund der Gaskrise im Wirtschaftsplan 2023 die Heizkosten von 45.000 Euro auf 90.000 Euro verdoppelt werden sollen. Der von E monatlich zu zahlende Vorschuss erhöhte sich von 448 Euro auf 700 Euro.

Ein Mieter (M) wohnte mit seinen Töchtern in einer Sechs-Zimmer-Wohnung der Vermieterin (V). Mit Schreiben vom 15.12.2020 kündigte V das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung war für ihren volljährigen Sohn vorgesehen. Dieser beabsichtigte mit vier weiteren Freunden eine Wohngemeinschaft zu gründen. Eine genaue Zimmeraufteilung sowie einen Besichtigungstermin der weiteren Mitbewohner hatte es nicht gegeben.

Im Jahr 2022 kam es zu einer Häufung objektbezogener Schadensfälle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gemäß des Verwaltungsvertrags zwischen Verwalterin (V) und der WEG ist die Bearbeitung von Gebäude-Versicherungsschäden von der Festvergütung umfasst. Aufgrund der aufwendigen Bearbeitung von Versicherungsschäden war das Objekt für V nicht mehr rentabel. Daraufhin wurde von der WEG bei einer Eigentümerversammlung eine Sondergebühr an V für die Bearbeitung der Schäden beschlossen.

Die Mieterin (M) wohnt in einer preisfreien Wohnung der Vermieterin (V). Anlässlich geplanter Modernisierungsmaßnahmen im Haus und in der Wohnung von M wurde ihr im Mai 2018 schriftlich mitgeteilt, dass die Grundmiete von 380,87 Euro auf 505,22 Euro erhöht wird. Dem Schreiben waren die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung beigefügt.