Miet- und WEG-Recht

Im Jahr 2021 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Kostenverteilung zu ändern, sodass infolgedessen die Kosten für die Instandsetzung der teilweise defekten Hebeanlage für die Duplexparker nur noch von den betroffenen Teileigentümern zu tragen waren.

Eine Mieterin (M) hatte wegen Unstimmigkeiten mit ihrer Vermieterin (V) zweimal einen Eimer voll kalten Wassers aus ihrem Fenster im ersten Stock auf den Hof geschüttet. Das Wasser traf dabei die auf dem Hof befindliche V und machte diese vollständig nass wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lies von einem Bauunternehmer (U) das Dach erneuern. U brach die Arbeiten vorzeitig ab. Der WEG-Verwalter (V) zahlte dennoch Abschlagszahlungen in Höhe von ca. 104.500 EUR an U, ohne die Rechnungen zuvor der WEG vorzulegen.

Ein Mieter (M) hatte trotz Abmahnung den Hausfrieden und seine Nachbarn systematisch, wiederholt und nachhaltig gestört, sodass diese wegen Störung das Mietverhältnis mit der Vermieterin (V) kündigten. Eine Neuvermietung der angrenzenden Wohnungen war nicht möglich. Darüber hinaus beschädigte M die Mietsache und bedrohte V. V kündigte das Mietverhältnis wegen der wiederholten Störungen daher fristlos, hilfsweise ordentlich.

Ein Mieter (M) verlangte erfolglos von seinem Vermieter (V) einen Vorschuss für die Kosten der Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Mängelbeseitigung. M war der Ansicht, dass die im Formularmietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden war.

Ein Mieter (M) wohnte mit seiner Familie in einer Berliner Dreizimmerwohnung des Vermieters (V). Nach Geburt eines weiteren Kindes zog die Familie in eine gemietete Doppelhaushälfte, die rund 17 km von der Mietwohnung entfernt liegt. M ist Geschäftsführer einer internationalen Speditionsfirma. Aufgrund seiner späten Arbeitszeiten sowie der guten Lage wollte er die Mietwohnung weiterhin zwei bis drei Mal wöchentlich zum Übernachten nutzen.

Eine gemeinnützige Stiftung (S) betreibt in einem Geschäftshaus ein Museum. Zwischen S und der damaligen Vermieterin (V) wurde in einem gesonderten Dokument geregelt, dass V jährlich eine Spende in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an S zahlt. Mit den Spendengeldern konnte S die Miete begleichen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft (I) verkauft.

Ein Pächter (P) hatte bei einem Verein (V) eine Gaststätte gepachtet. Später kam es zu Streitereien zwischen V und P. P ärgerte sich insbesondere darüber, dass Vereins-mitglieder das Tor zum Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden. Infolge weiterer Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten wurde der Konflikt auf Social-Media-Plattformen verlagert.

Ein Wohnungseigentümer (E) wandelte durch Teilungserklärung sein Wohnungseigentum in nicht zu Wohnzwecken dienendes Teileigentum um und vermietete die Räume an ein Steuerbüro. Nach dem Ende des Mietverhältnisses 2019 beabsichtigte E den Verkauf der Räumlichkeiten. Für den Verkauf als Gewerbeeinheit wurde ein Angebot i.H.v. 1,1 Mio. Euro unterbreitet, für den Verkauf als Wohneinheit hingegen ein um ca. 15% höherer Kaufpreis.

Ein Vermieter (V) erwarb 2011 ein Grundstück mit Gewerberäumen und übernahm das bestehende Mietverhältnis mit Mieter (M). In den Folgejahren kam es zu Ver-tragsverhandlungen zwischen den Parteien. Infolgedessen wurde 2014 ein neuer Mietvertrag geschlossen. Dabei bestand Uneinigkeit darüber, ob es sich um den als Anlage K1 oder um den als Anlage B2 vorgelegten Vertrag handelte.